Satzung

In der Mitgliederversammlung am 17.04.2012 wurde folgende neue Satzung beschlossen:

Präambel

Der nachfolgend genannte Verein ist der Tradition der 1921 gegründeten Ortshandwerkerschaft Bordesholm besonders
verpflichtet und wird die Belange der Ortshandwerkerschaft weiterhin pflegen und fördern. In gleicher Weise ist der Verein
eine Neustrukturierung des 1983 gegründeten Wirtschaftsvereins für Bordesholm und Umgebung e.V..

Die Ortshandwerkerschaft Bordesholm und der Wirtschaftsverein e.V. bringen ihr gesamtes Vermögen in den Verein ein.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Handwerks- und Gewerbeverein für Bordesholm und Umgebung e.V.. Er hat seinen Sitz in
Bordesholm.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Belange von Handwerk, Handel, Industrie, freien Berufen und der sonstigen selbständigen Berufstätigen in Bordesholm und Umgebung.
Insbesondere ist es die Aufgabe des Vereins, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die allgemeinen wirtschaftlichen
Belange der Mitglieder zu fördern und in diesem Sinne mit den Behörden und sonstigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Der Verein soll insbesondere die Kontakte zur Handwerkskammer, zur Industrie- und Handelskammer, zur Kreishandwerkerschaft, zum Einzelhandelsverband und zum Amt Bordesholm und zu dessen Gemeinden im Interesse der Mitglieder intensivieren. Er soll versuchen bei den Planungen der  Satzung amtsangehörigen Gemeinden mitzuwirken, soweit die gesamtwirtschaftliche Struktur betroffen wird.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein können alle Handwerksmeister, Handwerksmeisterinnen, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige sowie selbständig tätige Personen und Firmen aus Bordesholm und den Gemeinden des Amtes Bordesholm sein, die bereit sind, Ziele und Zweck des Vereins in Anspruch zu nehmen und zu fördern.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund eines Aufnahmeantrages. Über diesen beschließt der Vorstand. Sollte der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, dann ist diese Entscheidung vorläufig. Über den Aufnahmeantrag ist dann in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder endgültig zu entscheiden. Mit dem Aufnahmeantrag wird die Satzung anerkannt.
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Entsprechende Vorschläge kann jedes Mitglied machen.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung ausgesprochen.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres, welcher dem Vorstand mindestens drei Monate vorher anzukündigen ist,
c) durch Ausschluss bei Schädigung der satzungsmäßigen Pflichten des Mitgliedes. Der Ausschluss wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen. Antragsberechtigt ist neben dem Vorstand jedes Vereinsmitglied,
d) wenn ein Mitglied bis zum 31.12. eines Jahres trotz Zahlungsaufforderung den Jahresmitgliedsbeitrag nicht
bezahlt hat,
e) bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.
Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesem insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte
bekannte Anschrift als zugegangen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und der Arbeit der Ausschüsse teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben und Bestrebungen zu unterstützen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jährlich zu erhebenden Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Die so beschlossenen Beiträge sind spätestens am 30.06. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Die Prüfung der Kassenvorgänge erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer. Die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter erfolgt in der jeweiligen Mitgliederversammlung des Jahres, welches geprüft werden soll.
Bei Eintritt eines neuen Mitgliedes vor dem 30.06. eines jeden Jahres wird der gesamte Jahresmitgliedsbeitrag erhoben.
Bei Eintritt nach dem 30.06. einen jeden Jahres wird lediglich die Hälfte des Jahresmitgliedsbeitrages erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem
Kassenwart und bis zu vier Beisitzern.
Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzendem. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Die Wahlperiode der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im
Amt.
Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. oder 3. Vorsitzenden, einberufen, sofern es die Vereinsarbeit
erfordert. Über die Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Eingeladen wird über das
amtliche Bekanntmachungsblatt des Amtes Bordesholm mit Nennung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der
Versammlung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderung.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht sein. Jede ordnungsgemäß einberufene Satzung
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied bzw. jede Firma hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 1/6 der Mitglieder unter Angabe des
Zweckes diese schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr, beginnt somit am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der Anwesenden.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den bisherigen Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Zu Liquidatoren können auch eine oder mehrere andere Personen bestimmt werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die drei Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB die Liquidatoren.
Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
Nach vollständiger Abwicklung ist das Restvermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
vom 17.04.2012 beschlossen und wird mit Eintragung in das
Vereinsregister wirksam.